Anfrage zur Beigeordnetenwahl

Anfrage zur Beigeordnetenwahl

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

wir bitten um Sachstandsmitteilung zur Besetzung der Stelle des Ersten Beigeordneten.
Nach der Wahl in der Ratssitzung am 19.03.2019 wurde den Fraktionen mitgeteilt, dass mindestens ein weiterer Bewerber rechtlichen Einspruch gegen das Verfahren eingelegt hat. Dieser Umstand sorgt dafür, dass der gewählte Kandidat derzeit die Stelle des Ersten Beigeordneten nicht antreten kann.

Dabei bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Vor welcher Instanz wird derzeit welcher Sachverhalt behandelt?
  2. Welche Rolle spielt die berufliche Befähigung in diesem Zusammenhang?
    Handelt es sich hierbei um eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine Ernennung als Erster Beigeordneter (der Kolpingstadt Kerpen)?
    Wie viele  Bewerber besaßen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist diese zwingend erforderliche Befähigung?
    Gehören die beiden am Ende verbliebenen Bewerber dazu? Wenn nicht, wie konnte dann diese Bewerberin / dieser Bewerber überhaupt in die engere Auswahl kommen?
  3. Welche Informationen wurden den Fraktionen hinsichtlich der Vorauswahl jeweils nach Ablauf der Bewerbungsfrist und unmittelbar vor der Terminierung der Informationsgespräche gegeben? Für den Fall, dass Frage 2. (am Ende) verneint wurde: Wurden die Fraktionen über diesen Umstand informiert? Wenn ja, wie genau? Wenn nicht, weshalb nicht ?
  4. Welche weiteren Defizite hinsichtlich des zwingenden Anforderungsprofils der Stellenausschreibungen gab es gegebenenfalls bei den beiden verbliebenen Bewerbern?
  5. Wann kann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden bzw. welche Dauer kann ein solches Verfahren schlimmstenfalls haben und wann könnte in diesem Zusammenhang der gewählte Kandidat die Stelle nun antreten? Wie wird die gegenwärtige (monatelange) Vakanz der Stelle aufgefangen?
  6. Welche Auswirkungen finanzieller (ungefähre Beträge ausreichend) und organisatorischer Art hätte es auf die Besetzung der Stelle des Ersten Beigeordneten, wenn der klagende  Bewerber obsiegen würde?
  7. Wären die gerichtlichen Verfahren vermeidbar gewesen? Wenn ja, wie? Wenn nicht, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Umständen basiert diese Aussage?

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Lipp
Fraktionsvorsitzender

 

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