Satzung

Satzung in der Fassung vom 21. März 2017

P r ä a m b e l
Diese Satzung des SPD-Stadtverbandes Kerpen beruht auf dem Grundsatz
der innerparteilichen Solidarität! Mit ihr stärken wir Kerpener Sozialdemokraten [fehlt: unter Einbeziehung unserer bisherigen] unsere Handlungsfähigkeit.
Diese Satzung unterstreicht die uns alle bindende Verpflichtung
– handlungsfähiges Miteinander nach Kräften zu fördern
– auf der Grundlage einer sinnvollen, administrativen und personenbezogenen
Arbeitsteilung Kräfte zu entfalten und zu bündeln
– unter Berücksichtigung und Förderung der ortsteilbezogenen Besonderheiten
die Stadt als Gesamtheit zu sehen und positiv weiter zu entwickeln

§ 1 – Name und Geltungsbereich
(1) Die Ortsvereine der sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der
Stadt Kerpen bilden gemäß § 8 Abs. 6 des Organisationsstatutes der
SPD und § 2 der Satzung des SPD-Landesverbandes NRW den
„KerpenSPD – Stadtverband“.
(2) Die Ortsvereine verpflichten sich, dem Stadtverband die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen finanziellen, organisatorischen und personellen
Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Stadtverband ist eine Gliederung
der Partei.

§ 2 – Aufgaben des Stadtverbandes
(1) Der KerpenSPD – Stadtverband werden alle kommunalpolitischen und
organisatorischen Kompetenzen gemäß § 8 Abs. 5 des Organisationsstatuts
der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in allen Angelegenheiten
übertragen, die über die stadtteilbezogenen Grenzen eines
Ortsvereins hinausgehen. Dem Stadtverband obliegt die stadtweite
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Partei in Kerpen. Darüber hinaus
wird der SPD-Stadtverband beauftragt, Koordinierungsaufgaben, auch
zum Interessenausgleich unter den Ortsvereinen, zu übernehmen.
KerpenSPD – Stadtverband

(2) Dem Stadtverband obliegt die Nominierung der/des Bürgermeisterkandidatin/
en, die Aufstellung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten für
die Stadtratswahlen und die Empfehlung für die Wahl der Kreistagskandidatinnen
bzw. Kreistagskandidaten nach den Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes im Rahmen des § 10 der Satzung und im
Rahmen des § 11 des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen
Partei Deutschlands.

(3) Des Weiteren obliegt dem Stadtverband die Unterbreitung eines Kandidatenvorschlages
für denjenigen Landtagswahlkreis, dem die Stadt
Kerpen angehört.

(4) Es obliegt dem Stadtverband, Vorschläge für die Wahlen bei UBParteitagen
zu unterbreiten.

§ 3 – Organe des Stadtverbandes
Organe des Stadtverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Revisoren

§ 4 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des SPD-Stadtverbandes
Kerpen. Ihr gehören alle Mitglieder der SPD in der Stadt Kerpen an.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den SPDStadtverbandsvorstand
bindend.

(3) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, inklusive deren Beratung
und Beschlussfassung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Nominierung des / der Bürgermeisterkandidaten / in, soweit keine
Urwahl nach § 11 dieser Satzung durchgeführt wird.
e) Aufstellung der Kandidaten/innen für die Wahl zum Rat der Stadt
Kerpen
f) Die Aufgabe nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung
g) Die Verabschiedung des Wahlprogramms und des Kandidatenaufstellungspapiers

§ 5 – Einberufung
(1) Mindestens in jedem [fehlt: Halb]Jahr ist eine Mitgliederversammlung (MV) einzuberufen. In jedem Kalenderjahr ist eine MV als Jahreshauptversammlung auszuweisen. [Alt: Davon ist die Erste in jedem Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung
auszuweisen.]

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Stadtverbandsvorstandes,
auf Antrag von mindestens 2 Ortsvereinen oder der Mehrheit der
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Kerpen ist eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.

(3) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder der SPD
in der Stadt Kerpen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Stadtverbandsvorstand.
Bei der Wahl der Versammlungsorte sollen alle Ortsvereine
berücksichtigt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu schriftlich
unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eingeladen ist.
Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zugehen.
Die Absendung gilt als rechtzeitig, wenn die Aufgabe zur Post so frühzeitig
erfolgte, dass bei gewöhnlichen Postlaufzeiten mit dem rechtzeitigen
Zugang gerechnet werden konnte.

(6) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 – Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Etwas anderes gilt nur, wenn diese Satzung, die Geschäftsordnung der
Mitgliederversammlung, die Satzung einer übergeordneten Parteiorganisation
oder ein Gesetz etwas anderes bestimmen. Einfache Stimmenmehrheit
ist erreicht, wenn die Zahl der Jastimmen die Zahl der
Neinstimmen überwiegt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Neben jedem einzelnen Mitglied haben Antragsrecht:
a) der Vorstand des Stadtverbandes
b) die Ortsvereine
c) die Stadtratsfraktion
d) die Zusammenschlüsse der Arbeitsgemeinschaften auf Stadtebene

§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden
min. einem/r max. zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die genaue Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung vor Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festgelegt.
der/dem Geschäftsführer/in
der/dem Schatzmeister/in
mindestens 4 und maximal 8 Beisitzern. Die genaue Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung vor Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festgelegt.
Der/dem Bürgermeister/in oder der/dem stellvertretende/n Bürgermeister/in aus den Reihen der SPD
Der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretende/n Vorsitzende/n der SPD-Stadtratsfraktion
Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Beisitzern sind konkrete Vorstandsaufgaben zuzuweisen.
Die Vorsitzenden der Ortsvereine oder ihre Stellvertreter nehmen als geborenes Mitglied an den Sitzungen des Vorstands teil.
Ebenfalls nehmen, soweit sie in Kerpen wohnen, Bundes- und Landtagsabgeordnete aus den Reihen der SPD mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(2) Der Vorstand wird mit Ausnahme der/des Fraktionsvorsitzenden und der/des Bürgermeister/s/in von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. § 11 Abs. 1 des Organisationsstatuts der SPD ist zu beachten.

(3) Zu den Vorstandssitzungen wird mindestens 7 Tage vorher schriftlich bzw. per E-Mail eingeladen. In dringenden Fällen kann davon abgewichen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(4) Der Vorstand tagt parteiöffentlich in regelmäßigen Abständen, die den Ortsvereinen bekannt gegeben werden. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.

§ 8 – Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des SPD-Stadtverbandes Kerpen. Im Rahmen der Aufgaben des Stadtverbandes vertritt er die Sozialdemokratische Partei Deutschlands in der Stadt Kerpen.

(2) Er koordiniert die politische Arbeit der Ortsvereine. Anträge der
Ortsvereine im Rahmen der Aufgaben des Stadtverbandes sind dem
Vorstand des Stadtverbandes zuzuleiten.

§ 9 – Revisoren / -innen
Aus der Mitte der Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Revisoren /
-innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Sie prüfen mindestens einmal
jährlich die Finanzen des SPD-Stadtverbandes.

§ 10 – Aufstellung der Stadtratskandidaten/innen
(1) Kandidaten/innen für die Wahlen zum Stadtrat werden durch eine Mitgliederversammlung
nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW
und ergänzend dazu nach der Wahlordnung der SPD § 1 Abs. 2
nominiert.

(2) Die Ortsvereine schlagen für die in ihrem Bereich liegenden Wahlbezirke
die Direktkandidaten vor. Gehört ein Wahlbezirk zum Gebiet mehrerer
Ortsvereine, soll ein gemeinsamer Vorschlag erfolgen.

(3) Für die Aufstellung der Reserveliste trifft die Mitgliederversammlung
durch eine Geschäftsordnung Vorkehrungen im Sinne des § 4 Abs. 1
der Wahlordnung der SPD.

§ 11 – Urwahl des/der Bürgermeisterkandidaten/in
(1) Die Bestimmung des/der Kandidaten/in für die Wahl des Bürgermeisters/
der Bürgermeisterin kann durch verbindliche Urwahl erfolgen.

(2) Eine Urwahl ist durchzuführen
a) auf Beschluss der Mitgliederversammlung
b) auf mit 3/4 Mehrheit gefasstem Beschluss des Stadtverbandsvorstandes
c) auf Antrag mindestens eines Ortsvereins
d) auf Begehren von 10 % der Mitglieder der SPD in der Stadt Kerpen.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat kein/e Bewerber/in diese Mehrheit erhalten, so
findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt
ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Der Stadtverbandsvorstand legt nach Anhörung der Ortsvereine das
Verfahren und den Zeitplan für die Durchführung der Urwahl fest.

§ 12 – Finanzen
(1) Die sozialdemokratischen Mitglieder des Rates der Stadt Kerpen verpflichten
sich, einen Sonderbeitrag gemäß § 2. 1 der Finanzordnung
der SPD an den SPD-Stadtverband zu leisten. Der Sonderbeitrag wird
vom SPD-Stadtverband in Anlehnung an § 2.2 der Finanzordnung der
SPD festgelegt wird.
Ebenso führen auch die sozialdemokratischen Sachkundigen Bürger/
innen und Sachkundigen Einwohner/innen einen Sonderbeitrag
gemäß § 2. 1 der Finanzordnung der SPD an den SPD-Stadtverband ab.
Der Sonderbeitrag wird vom SPD-Stadtverband in Anlehnung an § 2.2
der Finanzordnung der SPD festgelegt wird.

(2) Mitglieder der SPD, die vom Rat der Stadt Kerpen in Aufsichts-, Verwaltungs-
oder Beiräte entsandt worden sind und dafür Tantiemen oder
ähnliche Bezüge erhalten, führen von diesen Bruttobezügen 30% an
den SPD-Stadtverband ab.

(3) Der Vorstand verteilt diese Einnahmen nach dem folgenden Schlüssel:
a) 10% der Einnahmen werden einem Wahlkampfsonderkonto zur
Finanzierung der Wahlkämpfe zugeführt.
b) Einen von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr festzulegenden
Anteil der Einnahmen behält der Stadtverband zur
Finanzierung seiner Aufgaben. Dieser Anteil wird zu Beginn und
für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Rates der Stadt
Kerpen festgelegt.

c) Der Rest wird nach einem, von der Mitgliederversammlung festzulegenden
Schlüssel an die Ortsvereine weitergeleitet.
(4) Der Vorstand beschließt bis spätestens 31. März für das laufende Geschäftsjahr
einen vom / von der Schatzmeister/in vorgelegten Finanzplan.
Im Rahmen dieses Finanzplanes wirtschaftet die Stadtpartei.

§ 13 – Auslegung der Satzung
(1) Alle weiteren Fragen regeln sich nach dem Organisationsstatut der
SPD, dem Bezirksstatut, der Unterbezirkssatzung und der Wahlordnung
der SPD, die den Regelungen dieser Satzung vorgehen.
(2) Im Rahmen der Aufgaben des Stadtverbandes geht diese Satzung den
Satzungen der Ortsvereine vor.

(3) Bei Streitfragen über die Auslegung der Satzung entscheidet die
Schiedskommission des Landesverbandes NRW.

§ 14 – Änderung der Satzung
Die Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der Änderungsantrag ist in der vorläufigen
Tagesordnung zu bezeichnen und der schriftlichen Einladung mit einer
Begründung beizufügen.

§ 15 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 25. September 2000 in Kraft.
Geändert am 25. November 2004 und am 15. November 2006 und am 03.12.2014.