Satzung

Satzung in der Fassung vom 14.01.2025

P r ä a m b e l

Diese Satzung des SPD-Stadtverbandes Kerpen beruht auf dem Grundsatz

der innerparteilichen Solidarität! Mit ihr stärken wir Kerpener Sozialdemokraten unter Einbeziehung unserer bisherigen Erfahrungen unsere Handlungsfähigkeit.

Diese Satzung unterstreicht die uns alle bindende Verpflichtung

  • handlungsfähiges Miteinander nach Kräften zu fördern
  • auf der Grundlage einer sinnvollen, administrativen und personenbezogenen Arbeitsteilung Kräfte zu entfalten und zu bündeln
  • unter Berücksichtigung und Förderung der ortsteilbezogenen Besonderheiten die Stadt als Gesamtheit zu sehen und positiv weiter zu entwickeln.


§ 1 – Name und Geltungsbereich

  1. Die Ortsvereine der sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der Kolpingstadt Kerpen bilden gemäß § 8 Abs. 6 des Organisationsstatutes der SPD und § 2 der Satzung des SPD-Landesverbandes NRW den

„KerpenSPD – Stadtverband“.

  1. Die Ortsvereine verpflichten sich, dem Stadtverband die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen finanziellen, organisatorischen und personellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Stadtverband ist eine Gliederung

der Partei.


§ 2 – Aufgaben des Stadtverbandes

  1. Der KerpenSPD – Stadtverband werden alle kommunalpolitischen und organisatorischen Kompetenzen gemäß § 8 Abs. 5 des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in allen Angelegenheiten übertragen, die über die stadtteilbezogenen Grenzen eines

Ortsvereins hinausgehen. Dem Stadtverband obliegt die stadtweite Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Partei in Kerpen. Darüber hinaus wird der SPD-Stadtverband beauftragt, Koordinierungsaufgaben, auch zum Interessenausgleich unter den Ortsvereinen, zu übernehmen.

  1. Dem Stadtverband obliegt die Nominierung der/des Bürgermeisterkandidatin/ en, die Aufstellung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten für

die Stadtratswahlen und die Empfehlung für die Wahl der Kreistagskandidatinnen bzw. Kreistagskandidaten nach den Vorschriften des

Kommunalwahlgesetzes im Rahmen des § 10 der Satzung und im Rahmen des § 11 des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.

  1. Des Weiteren obliegt dem Stadtverband die Unterbreitung eines Kandidatenvorschlages für denjenigen Landtagswahlkreis, dem die Stadt

Kerpen angehört.

(4) Es obliegt dem Stadtverband Vorschläge für die Wahlen bei Kreisparteitagen zu unterbreiten.


§ 3 – Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisoren

§ 4 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des KerpenSPD-Stadtverbandes. Ihr gehören alle Mitglieder der SPD in der Kolpingstadt Kerpen an.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den KerpenSPD- Stadtverbandsvorstand bindend.
  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, inklusive deren Beratung und Beschlussfassung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Nominierung des / der Bürgermeisterkandidaten / in, soweit keine Urwahl nach § 11 dieser Satzung durchgeführt wird.
    5. Aufstellung der Kandidaten/innen für die Wahl zum Rat der Kolpingstadt Kerpen
    6. Die Aufgabe nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung
    7. Die Verabschiedung des Wahlprogramms und des Kandidatenaufstellungspapiers


§ 5 – Einberufung

      1. Mindestens in jedem Halbjahr ist eine Mitgliederversammlung (MV) einzuberufen. Davon ist die Erste in jedem Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung auszuweisen.
      1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Stadtverbandsvorstandes, auf Antrag von mindestens 2 Ortsvereinen oder der Mehrheit der

SPD-Fraktion im Rat der Kolpingstadt Kerpen ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

      1. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder der SPD in der Kolpingstadt Kerpen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.
      1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Stadtverbandsvorstand.

Bei der Wahl der Versammlungsorte sollen alle Ortsvereine berücksichtigt werden.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eingeladen ist.

Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zugehen. Die Absendung gilt als rechtzeitig, wenn die Aufgabe zur Post so frühzeitig erfolgte, dass bei gewöhnlichen Postlaufzeiten mit dem rechtzeitigen

Zugang gerechnet werden konnte.

  1. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 6 – Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Satzung, die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, die Satzung einer übergeordneten Parteiorganisation oder ein Gesetz etwas anderes bestimmen. Einfache Stimmenmehrheit

ist erreicht, wenn die Zahl der Jastimmen die Zahl der Neinstimmen überwiegt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  1. Neben jedem einzelnen Mitglied haben Antragsrecht:
    1. der Vorstand des Stadtverbandes
    2. die Ortsvereine
    3. die Stadtratsfraktion
    4. die Zusammenschlüsse der Arbeitsgemeinschaften auf Stadtebene


§ 7 – Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus:
        • der/dem Vorsitzenden
        • min. einem/r max. drei stellvertretenden Vorsitzenden. Die genaue Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung vor Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festgelegt.
        • der/dem Geschäftsführer/in
        • der/dem Schatzmeister/in
        • mindestens 4 Beisitzern. Die genaue Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung vor Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festgelegt.
        • Der/dem Bürgermeister/in oder der/dem stellvertretende/n Bürgermeister/in aus den Reihen der SPD
        • Der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretende/n Vorsitzende/n der SPD- Stadtratsfraktion
        • Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Beisitzern sind konkrete Vorstandsaufgaben zuzuweisen.
        • Die Vorsitzenden der Ortsvereine oder ihre Stellvertreter nehmen als geborenes Mitglied an den Sitzungen des Vorstands teil.
        • Ebenfalls nehmen, soweit sie in Kerpen wohnen, Bundes- und Landtagsabgeordnete aus den Reihen der SPD mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(2) Der Vorstand wird mit Ausnahme der/des Fraktionsvorsitzenden und der/des Bürgermeister/s/in von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. § 11 Abs. 1 des Organisationsstatuts der SPD ist zu beachten.

  1. Zu den Vorstandssitzungen wird mindestens 7 Tage vorher schriftlich bzw. per E- Mail eingeladen. In dringenden Fällen kann davon abgewichen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  1. Der Vorstand tagt parteiöffentlich in regelmäßigen Abständen, die den Ortsvereinen bekannt gegeben werden. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.


§ 8 – Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des KerpenSPD-Stadtverbandes. Im Rahmen der Aufgaben des Stadtverbandes vertritt er die Sozialdemokratische Partei Deutschlands in der Kolpingstadt Kerpen.
  1. Er koordiniert die politische Arbeit der Ortsvereine. Anträge der Ortsvereine im Rahmen der Aufgaben des Stadtverbandes sind dem Vorstand des Stadtverbandes zuzuleiten.


§ 9 – Revisoren / -innen

Aus der Mitte der Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Revisoren / -innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Finanzen des KerpenSPD-Stadtverbandes.


§ 10 – Aufstellung der Stadtratskandidaten/innen

  1. Kandidaten/innen für die Wahlen zum Stadtrat werden durch eine Mitgliederversammlung nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW und ergänzend dazu nach der Wahlordnung der SPD § 1 Abs. 2 nominiert.
  1. Die Ortsvereine schlagen für die in ihrem Bereich liegenden Wahlbezirke die Direktkandidaten vor. Gehört ein Wahlbezirk zum Gebiet mehrerer Ortsvereine, soll ein gemeinsamer Vorschlag erfolgen.
  1. Für die Aufstellung der Reserveliste trifft die Mitgliederversammlung durch eine Geschäftsordnung Vorkehrungen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Wahlordnung der SPD.


§ 11 – Urwahl des/der Bürgermeisterkandidaten/in

  1. Die Bestimmung des/der Kandidaten/in für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin kann durch verbindliche Urwahl erfolgen.
  1. Eine Urwahl ist durchzuführen
    1. auf Beschluss der Mitgliederversammlung
    2. auf mit 3/4 Mehrheit gefasstem Beschluss des Stadtverbandsvorstandes
    3. auf Antrag mindestens eines Ortsvereins
    4. auf Begehren von 10 % der Mitglieder der SPD in der Kolpingstadt Kerpen.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein/e Bewerber/in diese Mehrheit erhalten, so

findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Der Stadtverbandsvorstand legt nach Anhörung der Ortsvereine das Verfahren und den Zeitplan für die Durchführung der Urwahl fest.


§ 12 – Finanzen

  1. Die sozialdemokratischen Mitglieder des Rates der Kolpingstadt Kerpen verpflichten sich, einen Sonderbeitrag gemäß § 2. 1 der Finanzordnung

der SPD an den KerpenSPD-Stadtverband zu leisten. Der Sonderbeitrag wird vom KerpenSPD-Stadtverband in Anlehnung an § 2.2 der Finanzordnung der SPD festgelegt wird.

Ebenso führen auch die sozialdemokratischen Sachkundigen Bürger/innen und Sachkundigen Einwohner/innen einen Sonderbeitrag gemäß § 2. 1 der Finanzordnung der SPD an den KerpenSPD-Stadtverband ab.

Der Sonderbeitrag wird vom KerpenSPD-Stadtverband in Anlehnung an § 2.2 der Finanzordnung der SPD festgelegt wird.

  1. Mitglieder der SPD, die vom Rat der Kolpingstadt Kerpen in Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräte entsandt worden sind und dafür Tantiemen oder ähnliche Bezüge erhalten, führen von diesen Bruttobezügen 30% an den KerpenSPD-Stadtverband ab.
  1. Der Vorstand verteilt diese Einnahmen nach dem folgenden Schlüssel:
    1. 10% der Einnahmen werden einem Wahlkampfsonderkonto zur Finanzierung der Wahlkämpfe zugeführt.
    2. Einen von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr festzulegenden Anteil der Einnahmen behält der Stadtverband zur Finanzierung seiner Aufgaben. Dieser Anteil wird zu Beginn und für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Rates der Kolpingstadt Kerpen festgelegt.
    1. Der Rest wird nach einem, von der Mitgliederversammlung festzulegenden Schlüssel an die Ortsvereine weitergeleitet.

(4) Der Vorstand beschließt bis spätestens 31. März für das laufende Geschäftsjahr einen vom / von der Schatzmeister/in vorgelegten Finanzplan.

Im Rahmen dieses Finanzplanes wirtschaftet die Stadtpartei.


§ 13 – Auslegung der Satzung

  1. Alle weiteren Fragen regeln sich nach dem Organisationsstatut der SPD, dem Bezirksstatut, der Unterbezirkssatzung und der Wahlordnung der SPD, die den Regelungen dieser Satzung vorgehen.
  2. Im Rahmen der Aufgaben des Stadtverbandes geht diese Satzung den Satzungen der Ortsvereine vor.
  3. Bei Streitfragen über die Auslegung der Satzung entscheidet die Schiedskommission des Landesverbandes NRW.


§ 14 – Änderung der Satzung

Die Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der Änderungsantrag ist in der vorläufigen Tagesordnung zu bezeichnen und der schriftlichen Einladung mit einer Begründung beizufügen.


§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25. September 2000 in Kraft.

Geändert am 25. November 2004, am 15. November 2006, am 03. Dezember 2014,

am 21. März 2017, am 14.11.2022 und am 14.01.2025.