Rückzahlungsforderungen der Kolpingstadt Kerpen bei Kindertagespflegepersonen

Rückzahlungsforderungen der Kolpingstadt Kerpen bei Kindertagespflegepersonen

Anfrage für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 27.01.2022

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im beigefügten Schreiben vom 16.03.2021 des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen von Herrn Dr. Joachim Stamp wurde eindeutig auf die vollständige Finanzierung für die Kindertagespflege eingegangen und das nicht nur zur Pandemiezeit.

Zitat: “ Mit dem neuen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wurde ab dem 1.8.2020 die Finanzierung der Kindertagespflegepersonen auf Grundlage der Betreuungsverträge gesichert, unabhängig von vorübergehenden Fehlzeiten der Kinder etwa wegen Urlaub, Krankheit oder Quarantäne (§ 24 Absatz 3 Nummer 8 KiBiz). Dies gilt nicht nur in Zeiten der Pandemie, sondern grundsätzlich. Die Gewährung der laufenden Geldleistung nach den Betreuungsverträgen ist insoweit eine Voraussetzung für den Landeszuschuss.“

Die Kolpingstadt Kerpen erhält diese Zuschüsse.

Unserer Kenntnis nach, haben aber nun die ersten Kindertagespflegepersonen bereits eine Zahlungsrückforderung durch die Verwaltung erhalten. Folgendes Beispiel wurde uns mitgeteilt:

„Als Beispiel wurde die Kindertagespflegeperson aufgefordert beim LVR einen Ersatzanspruch im Quarantänefall zu stellen. Dieser wurde einer Kollegin genehmigt. Sie bekam für die Quarantänezeit anteilig 60%, also in diesem Fall 1000 Euro. Die Stadt Kerpen bezahlte damals durch, so dass sie für diese Zeit 1800 Euro bekam. Nun hat unsere Kollegin das Geld vom LVR erhalten und natürlich direkt weiter an die Stadt Kerpen überwiesen. Jetzt möchte man aber von der Kindertagespflegeperson auch bis Februar 2022 die restlichen knapp 800 Euro haben.“

Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen:

Werden in Kerpen – entgegen des Schreibens des Ministeriums vom 16.03.2020 – Zahlungsrückforderungen über die Differenz zu den Erstattungen des LVR an Kindertagespflegepersonen gestellt?

Wenn ja: Wie viele Rückforderungen wurden ausgesprochen und auf welche gesetzliche Regelung stützen sich die Zahlungsrückforderungen der Differenzbeträge und wie passen die Regelungen des KIBIZ §24 Abs. 3 Nummer 8 dazu?

Wenn ja: Werden bei Rückzahlung der Zahlungsrückforderungen durch die Kindertagespflegepersonen ebenfalls die Landeszuschüsse an die Kolpingstadt anteilig gekürzt/zurückgezahlt?

Wenn ja: Erhalten die Eltern dann ebenfalls eine anteilige Rückzahlung ihrer gezahlten Beiträge?

Es muss aus unserer Sicht sichergestellt sein, dass die Kindertagespflegepersonen keine finanziellen Nachteile durch die pandemische Lage bekommen, da sie einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Betreuung der Kinder leisten, der nicht wegbrechen darf. Unsere Kindertagesstätten allein könnten dies nicht im Mindesten auffangen, was den damit freigesetzten Betreuungsbedarf dann betreffen würde!

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Lipp
Fraktionsvorsitzender