Anordnungsbehörde Kerpen – Baustellenbeschilderung und grundsätzliche Aufgaben

Anordnungsbehörde Kerpen – Baustellenbeschilderung und grundsätzliche Aufgaben

Sehr geehrter Bürgermeister,

wie bereits in der Ratssitzung am 21.02.2017 unter Anfragen dargestellt, hat es den Anschein, als wenn in Kerpen die Anordnungsbehörde ihren hoheitlichen Aufgaben nicht nachkommt.

Ob, wie in dem Beispiel 5. Bauabschnitt Vogelrutherfeld, die Sperrung an den Zufahrten zum Baugebiet stehen oder wie jetzt, nur an der Zufahrt zum Maiglöckchenweg, das verwendete Verkehrszeichen (VZ) 250 ist so wie es dort steht falsch.
VZ 250 bedeutet „ Verbot für Fahrzeuge aller Art“.
Das bedeutet, dass hier noch nicht einmal Fahrradfahrer einfahren dürfen. Selbst die Baufirma, die diese VZ aufgestellt hat, darf hier nicht mehr mit ihren Baufahrzeugen einfahren.

Es fehlt also ein Zusatz oder es ist eine andere Kombination von Verkehrszeichen zu verwenden. Dieses zu kontrollieren obliegt einzig und allein der hoheitlichen Aufgabe der Anordnungsbehörde.

Da dieses durch die Verwaltung nicht überwacht und behoben wird, entsteht „Wildwuchs“ und die Verkehrsteilnehmer werden zunehmend gezwungen bzw. darin bestärkt, die Straßenverkehrsordnung nicht zu beachten.

Die Anordnungsbehörde der Kolpingstadt Kerpen trägt damit also aktiv zur negativen Verkehrsmoral mit bei.

Ich beantrage, dass die Ordnungsbehörde der Kolpingstadt Kerpen auf ihre hoheitlichen Pflichtaufgaben angewiesen wird und diese wahrzunehmen hat.
Sollte hierzu nicht ausreichend Personal zur Verfügung stehen, so ist mehr Personal einzustellen, oder es ist vorhandenes Personal so anzuweisen, das dieses unterstützend für die Anordnungsbehörde tätig wird.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Schauwinhold
Stadtverordneter

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert